§ 367 BGB, Anrechnung auf Zinsen und Kosten
Paragraph 367 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.


(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.


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Merkblatt: Inkassoabrechnung nach § 367 - Straetus Inkasso

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AG Burgwedel vom 06.03.2009

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03.03.2009 - also grundsätzlich aus und legt selbst die Tilgungsreihenfolge fest. Trifft der Schuldner eine von § 367 BGB abweichende Tilgungsbestimmung, darf der Gläubiger die Leistung ablehnen. (§ 367 Abs. 2 BGB)_ Nimmt er sie jedoch an, so gilt die Be

OLG Brandenburg - Brandenburgisches Oberlandesgericht

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10.05.2006 - der gesetzlichen Regelung des § 367 BGB abrechnen kann. Der Kläger muss sich vielmehr an diese, nach den bindenden Feststellungen der Kammer (§ 529 Abs. 1 ZPO) dem Beklagten übersandte. Abrechnung, die die darin aufgeführten Zahlungen vollst

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Forderungsberechnung nach §§ 367, 497 BGB. Programmbeschreibung. Dieses Windowsprogramm ermöglicht die einfache und schnelle Erfassung von. Forderungsaufstellungen. Der GVService vertreibt seit 1987 Software für. Gerichtsvollzieher und ist mittlerweile z

Inkassokosten als Verzugsschaden

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Forderungsberechnung nach § 367 Absatz 1 BGB - Canzeley

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Da der Grundsatz des § 367 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor allem auch auf Leistungen im Wege der Zwangsvollstreckung Anwendung findet (BGH, NJW 1956, 1594 (1595)), spielt die Forderungsberechnung unter Anwendung dieser Norm eine besonder

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 367 ... - Haufe

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Gesetzestext (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

Fehlervermeidung | Keine Zurückweisung wegen ... - IWW

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15.04.2008 - Der Gläubiger ist zur Zurückweisung der Leistung nach § 367 Abs. 2 BGB nicht berechtigt, wenn der Schuldner die aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung geschuldeten fälligen ...

Inkassoabrechnung nach §367 - Straetus Inkasso

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So steht es im BGB. Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Verteilung einer Zahlung klar geregelt. Der § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten besagt: Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung de

§ 367 BGB Anrechnung auf Zinsen und Kosten Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92030.htm
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1: Erfüllung › § 367

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 367 BGB
    § 367 Abs. 1 BGB oder § 367 Abs. I BGB
    § 367 Abs. 2 BGB oder § 367 Abs. II BGB

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